Der Zuzugsfreibetrag gem § 103 Abs 1a EStG ist eine durchaus begehrte Begünstigung.1 Dies zeigt sich auch darin, dass im Jahr 2023 ein standardisiertes Formular für die Beantragung erlassen wurde (E103), mit welchem sämtliche Anforderungen des § 103 Abs 1a (und § 103 Abs 1 EStG) iVm der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 abgedeckt werden sollten. Der nachfolgende Beitrag soll einige in der Praxis vor(ge)kommen(d)e Themen beleuchten.