Mit der kürzlichen Novellierung des § 5 Sachbezugswerteverordnung durch BGBl II 2023/404 vom 20. 12. 2023, ÖStZ 2024/1, wurden jeweils eigene Ermittlungs- und Ansatzmethoden für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse einerseits und für unverzinslich begebene oder mit einem fixen Satz verzinste Arbeitgeberdarlehen andererseits vorgesehen. In einer aktuellen BMF-Anfragebeantwortung geht das BMF auf Umsetzungsfragen nach der neuen Rechtslage (ab 1. 1. 2024) betreffend Zinsenersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen mit unveränderlichem Sollzinssatz (§ 5 Abs 3 Sachbezugswerteverordnung) ein.