EStG 1988: § 34 Abs 6
VwGH 20. 9. 2023, Ro 2021/13/0025
Aus § 34 Abs 6 EStG ergibt sich iVm § 5 Abs 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Aufwendungen für die Verabreichung von Sondennahrung an den behinderten Sohn des StPfl (für den erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde) nur dann neben dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn sie als Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 der genannten VO anzusehen sind. Es muss sich dabei grundsätzlich um Kosten iZm der Behandlung von Krankheiten handeln, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen (vgl zB VwGH 28. 6. 2023, Ra 2023/13/0016).