Nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG seien Aufwendungen für Zinsen, nicht aber Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten, für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG abzugsfähig. Fraglich sei gewesen, ob Kosten abzugsfähig sind, wenn der Kredit nicht in Anspruch genommen wird.