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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2024/44ÖStZ 2024, 52 Heft 3 v. 14.2.2024

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2023 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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