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Sonderverjährung für die Rückforderung von COFAG-Leistungen (Hubmann, AVR 4/2024, S. 150)

Artikelrundschau August 2024 - Teil 1Allgemeines - national, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/617ÖStZ 2024, 691 Heft 23 v. 2.12.2024

Mit dem COFAG-NoAG sei nun offiziell das Ende der umstrittenen COFAG eingeläutet worden. Die verbleibenden Aufgaben seien auf den Bund und dabei insb auf die Finanzverwaltung übergegangen. Heraus steche hierbei die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen der COFAG im Rahmen der Förderabwicklung. Es sei unklar, wie viele Rückforderungsfälle tatsächlich noch offen seien, der Gesetzgeber gehe aber offenbar von einer großen Zahl aus. Damit sich die Abgabenbehörden bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben weiterhin auf "gewohntem Terrain" bewegen können, sei der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG in einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch des Bundes umgewandelt worden. Überdies sei für den Rückerstattungsanspruch eine Sonderverjährungsregelung geschaffen worden, wonach dieser einer von den §§ 207 und 208 BAO abweichenden zehnjährigen Verjährungsfrist unterliege.

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