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Die Abwicklung der COFAG. Regelung durch das COFAG-NoAG - Überführung von Ansprüchen in die Finanzverwaltung (Fiala, AVR 4/2024, S. 146)

Artikelrundschau August 2024 - Teil 1Allgemeines - national, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/616ÖStZ 2024, 691 Heft 23 v. 2.12.2024

Mit dem COFAG-NoAG seien zum 31. 7. 2024 die Abwicklung der COFAG und die Übertragung der Aufgaben auf die Finanzverwaltung beschlossen worden. Während über die noch offenen Förderanträge weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nun aber durch das Finanzamt für Großbetriebe, zu entscheiden sei, würden - bisher von der COFAG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machende - Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht gewährten Förderungen nun grds in öffentlich-rechtliche Rückerstattungsansprüche umgewandelt, über welche mit Bescheid im Abgabenverfahren zu entscheiden sei.

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