Seit Ende 2018 seien Unternehmer zur elektronischen Kommunikation mit Behörden (eZustellung) verpflichtet. Wegen ihrer Ähnlichkeit zum Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) sei bei der eZustellung allerdings besondere Vorsicht geboten. In einem entscheidenden Detail würden sich ERV und eZustellung nämlich voneinander unterscheiden: im Zustellzeitpunkt. Das könne mit Blick auf Rechtsmittelfristen zu bösen Überraschungen führen, was dazu einlade, den Regelungskomplex näher zu beleuchten - und kritisch zu hinterfragen.

