In einem vorangegangenen Beitrag1 haben sich die Autoren mit der Frage auseinandergesetzt, ob die dreimonatige Frist zur Direktvorlage gem § 262 Abs 2 BAO mit jener zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem § 284 BAO kumuliert. Das BFG hatte dies zuvor bejaht. Nunmehr hat der VwGH den Beschluss des BFG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

