Art 6 EMRK garantiere ein "Recht auf ein faires Verfahren". Die Unschuldsvermutung sei ein Wesensmerkmal eines fairen Strafverfahrens. Die Verjährung von Abgaben verlängere sich im Fall einer Abgabenhinterziehung nach § 207 BAO von in der Regel fünf Jahren auf zehn Jahre. Der Beitrag behandelt die Frage, welche Rolle die Unschuldsvermutung für eine Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre aufgrund der Annahme einer Abgabenhinterziehung im Rahmen einer freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO spielt.