KStG 1988: § 9
VwGH 27. 3. 2024, Ro 2023/13/0018
Gemäß § 9 Abs 1 KStG 1988 (idF ab dem StRefG 2005, BGBl I 57/2004) können - abweichend von § 7 KStG 1988 - finanziell verbundene Körperschaften nach Maßgabe des § 9 Abs 8 KStG 1988 eine Unternehmensgruppe bilden. Zweck der Gruppenbesteuerung ist insb das Zusammenfassen (Summierung oder Saldierung) der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften bei einem Gruppenträger ohne Verschmelzungen. Damit werden die Gruppenmitglieder steuerlich für Zwecke der Gruppenbesteuerung im Ergebnis ähnlich wie Betriebsstätten des Gruppenträgers behandelt.