EStG 1988: § 6, § 8 Abs 6, § 20 Abs 1 Z 2 lit b
VwGH 20. 3. 2024, Ro 2022/15/0043
Nach § 1 der zu § 2 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 und § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 ergangenen PKW-AngemessenheitsVO, BGBl II 2004/466, sind ab dem Kalenderjahr 2005 Aufwendungen ua iZm der Anschaffung eines Pkw insoweit angemessen, als die "Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben" 40.000 € nicht übersteigen. Diese Wendung ist iZm § 6 Z 11 EStG 1988, wonach die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zählt, wenn sie abgezogen werden kann, so zu verstehen, dass die Grenze auf den Bruttopreis abstellt. Nur ein Pkw mit einem Erwerbspreis von 40.000 € inkl Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ist steuerlich voll berücksichtigbar. Sollte für einen Pkw ein Vorsteuerabzug zustehen, kann die (in der Grenze enthaltene) Vorsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG 1988 nicht Teil der Anschaffungskosten sein, weshalb die Angemessenheitsgrenze um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Im vorliegenden Fall eines im Jahr 2017 für das Betriebsvermögen (um einen Kaufpreis von rd 80.000 € inkl USt) angeschafften, vorsteuerabzugsberechtigten Elektroautos "PKW Tesla Model S" wurde daher vom BFG zutreffend die "Brutto-Grenze" von 40.000 € auf eine "Netto-Grenze" von 33.333,33 € umgerechnet und auf dieser Basis die jährliche AfA nach § 8 Abs 6 Z 1 EStG 1988 (mit einer achtjährigen Nutzungsdauer) berechnet.