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VwGH zur Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften. Jede einzelne Gesellschaft des Organkreises ist isoliert zu betrachten (Kuderer, SWK 15/2024, S. 799)

Artikelrundschau Mai 2024 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/460ÖStZ 2024, 496 Heft 17 v. 10.9.2024

Der VwGH habe sich in seinem Erk v 20. 2. 2024, Ro 2022/15/0008, erstmals zur Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften geäußert. Demnach sei die Organschaft diesbezüglich nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern die einzelnen Gesellschaften des Organkreises seien isoliert zu betrachten. Sei die Kammerumlage 1 bis dato nicht im Sinne der vom VwGH vertretenen Rechtsansicht berechnet worden, so könnte sich hinsichtlich der vergangenen, nicht bereits verjährten Jahre Korrekturbedarf ergeben, was im Einzelfall zu prüfen sei.

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