Der VwGH habe sich in seinem Erk v 20. 2. 2024, Ro 2022/15/0008, erstmals zur Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften geäußert. Demnach sei die Organschaft diesbezüglich nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern die einzelnen Gesellschaften des Organkreises seien isoliert zu betrachten. Sei die Kammerumlage 1 bis dato nicht im Sinne der vom VwGH vertretenen Rechtsansicht berechnet worden, so könnte sich hinsichtlich der vergangenen, nicht bereits verjährten Jahre Korrekturbedarf ergeben, was im Einzelfall zu prüfen sei.