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Unrichtiger Umsatzsteuerausweis und dessen Sanierung. Änderung in Rz 1825 UStR bringt praktische Probleme und verfahrensrechtliche Fragen (Haunold, SWK 13-14/2024, S. 734)

Artikelrundschau Mai 2024 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/457ÖStZ 2024, 496 Heft 17 v. 10.9.2024

Im Rahmen der Ende 2023 erfolgten UStR-Wartung sei auch Rz 1825 UStR geändert worden. Demnach solle die bisherige Verwaltungspraxis, wonach im Fall eines unrichtigen Steuerausweises iSd § 11 Abs 12 UStG der Empfänger zum Vorsteuerabzug für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt sei, wenn dem Leistungsempfänger keine Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könne, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt worden sei, nur mehr bis 31. 12. 2023 gelten. Zu untersuchen sei daher, welche praktischen Auswirkungen diese Änderung der Verwaltungspraxis ab 2024 habe, inwieweit sie in der EuGH-Rsp Deckung finde und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich daraus in Ö ergäben.

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