Ursprüngliche Streitfrage des im Beitrag besprochenen Beschwerdeverfahrens sei die aus juristischer Sicht wenig interessante Interpretation eines ausländischen Lohnzettels gewesen. Das Gericht habe sich im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis zudem vertieft mit verschiedenen Positionen an Werbungskosten auseinandergesetzt. Abschließend habe sich das Gericht jedoch auch mit der Frage befassen müssen, ob Grenzgängern der Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs 3 EStG 1988 zustehe. Dabei sei es zu einem von der herrschenden Auffassung abweichenden Ergebnis gelangt.