Das Führen eines Fahrtenbuches sei bei den Steuerpflichtigen nicht wirklich "beliebt". Nutze ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Kfz auch privat, sei dies für die Sachbezugsbewertung aber essentiell. Werde kein Fahrtenbuch geführt, so werde der Lohnabgabenprüfer die Werte lt Sachbezugswerteverordnung (SBW-V) ansetzen.