Der Umstand der erstmaligen Verwendung zur Einkünfteerzielung in § 16 Abs 1
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Z 8 lit c EStG beziehe sich auf das Grundstück und nicht auf die Person desjenigen, der die Einkünfte erziele. Für einen Teil der Wertsteigerung des Grundstücks könnten sich die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung von den fiktiven Anschaffungskosten, die für die AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, ableiten.