In der Praxis nicht unüblich seien Geschäftsfälle, bei denen der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer Lieferungen (Gegenstände) oder Leistungen iZm der Leistungserbringung zur Verfügung stelle. Es stelle sich dann die Frage, ob ein Tausch bzw ein tauschähnlicher Umsatz oder eine sogenannte "Beistellung" vorliege. Beigestellt werden könnten sowohl körperliche Sachen als auch (Dienst-)Leistungen. Vor allem in jenen Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt sei, könne das Vorliegen einer Beistellung von großer umsatzsteuerrechtlicher Relevanz sein.