Sofern nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliege, könne die Abgabenbehörde eine vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO vornehmen. Für solche vorläufigen Abgabenfestsetzungen kämen besondere Verjährungsregeln zur Anwendung, die an die spätere Beseitigung der Ungewissheit anknüpfen würden. Probleme würden dabei jene Fälle bereiten, in denen im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung die Ungewissheit selbst ungewiss sei oder objektiv nicht vorliege. Ein aktuelles Verfahren über die vorläufige Festsetzung eines noch gar nicht entstandenen Grunderwerbsteueranspruchs biete Anlass, die bisherige Rechtsprechung und Literatur zu Verjährungsfragen rund um eine unrichtige vorläufige Festsetzung nach § 200 Abs 1 BAO zu beleuchten.