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Flexible Kapitalgesellschaften nach dem GesRÄG 2023 und dem Start-Up-Förderungsgesetz (Beiser, RdW 2024/163, S. 201)

Artikelrundschau März 2024 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/335ÖStZ 2024, 379 Heft 13 v. 15.7.2024

Flexible Kapitalgesellschaften (Flexible Companies) würden eine neue Rechtsform von Kapitalgesellschaften nach dem FlexKapGG als Teil des GesRÄG 2023 bilden. Das Start-Up-Förderungsgesetz erleichtere die Beteiligung von Mitarbeitern durch eine neu geschaffene "Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung" und begünstige dazu neben Aktien, GmbH-Anteilen und Geschäftsanteilen an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft auch "Unternehmenswert-Anteile" nach § 9 FlexKapGG. Flexible Companies, Unternehmenswert-Anteile und eine Option zur Start-Up-Förderung würden in das System der Abgaben eingeordnet.

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