Das BFG habe zu beurteilen gehabt, ob Verluste aus dem Notverkauf von Wertpapieren im privaten Bereich im Rahmen der geltenden Verlustverrechnungseinschränkungen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet bzw in Folgejahre vorgetragen werden könnten. Es sei fraglich gewesen, ob der realisierte Verlust als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könne.