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Melde- und Erklärungspflichten trotz gänzlicher Befreiung einschließlich Nachholmöglichkeiten (Wind, RFG 2024/2, S. 3)

Artikelrundschau März 2024 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/314ÖStZ 2024, 351 Heft 12 v. 26.6.2024

Die mittels erneuerbarer Energieträger erzeugte elektrische Energie sei im Standardfall hinsichtlich der Elektrizitätsabgabe entweder zur Gänze nicht steuerbar (Einspeisung) oder zumindest steuerfrei (Eigenverbrauch). Nur für PV-Anlagen ergebe sich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine verfahrensrechtlich besondere Situation, wonach der Betrieb von PV-Anlagen ab einer bestimmten Eigenverbrauchsmenge zu melden und jährlich eine Elektrizitätsabgabeerklärung einzureichen sei. Zur Erfüllung dieser Formalpflichten seien Aufzeichnungen bzw organisatorische Vorkehrungen unumgänglich. Sollte bisher diesen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen worden sein, bleibe nach herrschender Meinung die Steuerbefreiung dennoch bestehen. Zugleich solle für die Vermeidung finanzstrafrechtlicher Risiken auch eine Selbstanzeige bzw Offenlegung geprüft werden.

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