Die fremdunübliche Vermietung von Luxusimmobilien (in der Diktion des VwGH "besonders repräsentative Wohngebäude")1 von Gesellschaften an nahestehende Personen weist als "verdeckte Ausschüttung an der Wurzel" steuerrechtliche Besonderheiten auf, die die Gerichte regelmäßig beschäftigen. In seinem zu diesem Thema ergangenen Erkenntnis vom 21. 6. 2023 hat der VwGH entschieden, dass ein Gewinn aus der späteren Veräußerung der Immobilie nicht als Teil der Rendite zur Beurteilung der Fremdüblichkeit der Vermietung zu berücksichtigen ist.2 Aus diesem Anlass sollen die umstrittene Rechtsfigur der verdeckten Ausschüttung an der Wurzel, sowie ihre Entwicklungsgeschichte, ihre Rechtsgrundlagen und ertrag- und umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der aktuellen VwGH-Judikatur kritisch diskutiert werden. Darauf aufbauend werden im Anschluss mögliche Alternativlösungen zur jetzigen Rechtsprechung aufgezeigt.3