Im September 2023 hat sich der OGH1 mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt. Dabei geht es um die Frage, ob das Entgelt nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB als Gegenleistung für eine nach Art 2 Abs 1 MwStSyst-RL erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und daher der Umsatzsteuer unterliegt. Hervorzuheben ist, dass österreichische höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema fehlt, obwohl diese Frage die (umsatzsteuerliche) Literatur bereits seit Jahrzehnten beschäftigt.2 Im Rahmen des Beitrags wird zunächst das Entgelt nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Rsp umsatzsteuerlich eingeordnet. In weiterer Folge wird die Frage diskutiert, ob die EuGH- und die darauffolgende OGH-Entscheidung Bindungswirkung für das Abgabenverfahren entfaltet.*