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Baurechtseinräumung, Gebäudeabbruch, (vorweggenommene) AfA

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2023/244ÖStZ 2023, 215 Heft 8 v. 28.4.2023

EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8, § 28 Abs 1 Z 1

VwGH 30. 6. 2022, Ro 2021/15/0004

Die Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8 EStG 1988) in Bezug auf nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter zählen gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 zu den Werbungskosten. Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen); entscheidend ist, dass der Stpfl eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für die Einkunftserzielung einsetzt (vgl VwGH 6. 11. 1991, 91/13/0074).

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