Wird eine Abgabenfestsetzung zu einem mittels Selbstanzeige einbekannten Mehrbetrag (Verkürzungsbetrag), welcher als Basis einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung herangezogen wurden, im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert, ergäbe sich die amtswegige Verpflichtung zur Aufhebung des Abgabenerhöhungsbescheides.

