Die prozessualen Voraussetzungen für das Ergreifen des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde seien vielseitig. Das BFG habe nicht nur begründungslose Beschwerden zu bearbeiten. Im beschriebenen Fall sei das Beschwerdebegehren von der Bf bereits dem Grunde nach relativiert worden. Das BFG hat den Unzulässigkeitsausspruch mit einer Analyse der Anfechtungserklärung und der (Aus-)Wirkungen der Erhebung eines bedingten Rechtsmittels begründet.

