Mit dem Erkenntnis vom 17. 11. 2022 habe der VwGH zur bisherigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen Stellung genommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nur im Fall der Anschaffung einer Ersatzbeteiligung von zusätzlich mehr als 10 % möglich sei. Die Übertragbarkeit stiller Reserven auf eine bereits bestehende 100%ige Beteiligung sei damit ausgeschlossen - selbst dann, wenn eine Kapitalerhöhung durchgeführt werde. Der Gesetzgeber wolle nun mit dem AbgÄG 2023 durch die Einführung von § 26c Z 90 KStG die Steuerhängigkeit der stillen Reserven für die - fälschlicherweise - übertragenen stillen Reserven sicherstellen. Im Beitrag wird die neue Bestimmung vorgestellt und auf ihre Konsequenzen hin näher beleuchtet.