BAO: § 293
VwGH 1. 3. 2023, Ra 2022/13/0105
Die Bestimmung zur Bescheidberichtigung nach § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde (oder des Verwaltungsgerichtes) bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinander-

