UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1, § 16 Abs 3 Z 2 iVm Abs 1, § 19 Abs 2 Z 1
VwGH 8. 9. 2022, Ra 2020/15/0102
Bei der Anzahlungsbesteuerung, bei welcher die Umsatzsteuerschuld nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 bereits dann entsteht, wenn die Anzahlung vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde, hat der die Anzahlung Leistende gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, so sind der vom Anzahlungsempfänger aufgrund der Anzahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der vom Anzahlenden in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag gem § 16 Abs 3 Z 2 iVm § 16 Abs 1 UStG 1994 zu berichtigen.

