Verkündet das BFG eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung, müsse auch die Begründung entsprechend protokolliert werden. Unklar sei, in welcher Tiefe die Protokollierung erfolgen müsse.
Verkündet das BFG eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung, müsse auch die Begründung entsprechend protokolliert werden. Unklar sei, in welcher Tiefe die Protokollierung erfolgen müsse.