Der VwGH habe klargestellt, dass bei der Einstufung von Amtshandlungen als Verlängerungshandlungen keine allzu formalistische Sichtweise Platz greifen dürfe. Sind Amtshandlungen der Abgabenbehörde unzweifelhaft auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder auf die Feststellung des Abgabepflichtigen gerichtet, entfalteten diese unabhängig von ihrer Zweckmäßigkeit Verlängerungswirkung.