In seinem Erkenntnis vom 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067-5, sei der VwGH zum Ergebnis gekommen, dass bei im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Progressionsvorbehalt in Ö auch dann vorzunehmen sei, wenn die abkommensrechtliche Ansässigkeit im Ausland gelegen sei. Der Beitrag widmet sich dieser Entscheidung vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur in diesem Themenbereich.