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Die Befugnis der Finanzstrafbehörde, Nachschauen und Prüfungen anzuordnen. Versuch einer Begriffsbestimmung (Köck, taxlex 2023/44, S. 205)

ArtikelrundschauJuni 2023 - Teil 1MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/478ÖStZ 2023, 486 Heft 17 v. 11.9.2023

§ 99 Abs 2 FinStrG räume der Finanzstrafbehörde die Befugnis ein, zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Überprüfungen iSd Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Wortlaut und Telos sowie verfassungskonforme Interpretation würden eine restriktive/strikte Auslegung des Begriffs Anordnen als dringliche, zeitnah zu befolgende und den Umfang und die Grenzen der strafbehördlichen Ermittlungspflicht bestimmende Anordnung gebieten, da die gebotene und notwendige Beschleunigung des Finanzstrafverfahrens iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten sei.

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