Das österr EKEG definiere den Zustand der Krise sowohl mit klassischen Insolvenztatbeständen als auch mit Kennzahlen und Schwellenwerten gem §§ 23 und 24 URG. Im Beitrag wird ausgehend von internationalen Forschungsergebnissen aufgezeigt, dass dieser Krisenbegriff ein österr Spezifikum darstellt und mit den in § 2 EKEG vorliegenden Tatbeständen ein bestimmter Zeitraum im Krisenevolutionsprozess von Unternehmen definiert ist. Der juristische Begriff "Krise" stehe daher nicht mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff "Krise" im Einklang.