Auch ein sorgfältiger Steuerpflichtiger könne mitunter verabsäumen, einzelne ihm zustehende Abzüge in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen (zB Werbungskosten, Sonderausgaben etc). Die aktuelle Rechtslage sehe einige Möglichkeiten vor, derartige auf ein Versäumnis des Steuerpflichtigen zurückführbare und zu seiner Lasten wirkende Rechtswidrigkeiten eines Einkommensteuerbescheids innerhalb der Verjährungsfrist zu korrigieren. Der Beitrag skizziert einen Überblick über die Funktionsweisen, Voraussetzungen und Hürden dieser Normen.