Gemäß § 35 Abs 8 GebG idF BGBl I 2020/23 seien "Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind", von den Hundertsatzgebühren befreit gewesen. Die Reichweite dieser Befreiungsbestimmung sei im Schrifttum umstritten. Das BFG habe sich in seinem Erk v 1. 3. 2023, RV/6100335/2021, mit dieser Frage auseinanderzusetzen gehabt und dabei eine enge Auslegung des Maßnahmenbegriffs vertreten.