§ 240 Abs 4 BAO, der seit dem AbgÄG 2022 den bisher bestehenden § 240 Abs 1 und 3 BAO ergänze, bilde die explizite Antragsgrundlage für die Rückzahlung von (zu viel) einbehaltenen und entrichteten Abzugsteuern im DBA-Kontext. Die Hauptanwendungsbereiche der Verfahrensbestimmung würden künftig vor allem abkommensrechtlich gebotene Rückerstattungen von Kapitalertragsteuern und Lohnsteuern sein, aber auch die Abzugsteuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 99 EStG sei vom Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst. Damit der Abgabepflichtige in den Genuss der Antragsbefugnis kommen könne, fordere die neue Rechtsgrundlage ihrem Wortlaut nach die Einbehaltung und Entrichtung der betreffenden Abfuhrabgabe. Damit gewinne der in der Vergangenheit geführte Diskurs rund um diese beiden Kriterien wieder an Bedeutung. Fraglich sei heute, ob die entsprechende Abfuhrabgabe auch für DBA-Rückerstattungsfälle tatsächlich einbehalten und entrichtet worden sein muss, wie es der Wortlaut von § 240 Abs 4 BAO erfordere, oder ob die Einbehaltung der Abgabe für die Stattgabe des Antrags ausreiche.