Fraglich sei gewesen, ob die durch das 2. Finanzorganisationsreformgesetz eingeführte Bestimmung des § 54a BAO zu Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung im Finanzstrafverfahren überhaupt anzuwenden sei und ob bei Anwendung dieser Bestimmung eine an das BFG adressierte Beschwerde mit dem Einwurf in den Amtspostkasten einer Abgabenbehörde fristwahrend eingebracht worden sei.

