Der Autor stellt die wesentlichen Diskussionspunkte zu einem Sachverhalt dar, welcher anlässlich der 18. SWI-Jahrestagung präsentiert wurde. Hierbei ging es um eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Ö. Die Tätigkeit der drei Geschäftsführer erfolgte ausschließlich im Ausland. Das FA nahm eine beschränkte Steuerpflicht der Geschäftsführer an, weil die Tätigkeit zwar nicht im Inland ausgeübt, wohl aber im Inland verwertet worden sei. Das BFG habe die Beschwerde abgewiesen und sei zum Ergebnis gekommen, dass alle drei Geschäftsführer nicht nur den Wohnsitz, sondern auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö hatten und somit unbeschränkt steuerpflichtig und in Ö ansässig gewesen seien.