Das BFG habe sich mit dem Fall eines auf dem IT-Sektor tätigen und in Ö ansässigen Dienstleisters befasst, der seine Programmiertätigkeit im Wege einer von ihm gegründeten schweizerischen GmbH ausgeübt habe. Als Geschäftsführer bezog er ein Geschäftsführergehalt. Sowohl das Geschäftsführergehalt als auch die Gewinne der GmbH wurden in der Schweiz besteuert. Seitens des Finanzamtes wurden die über die GmbH abgewickelten Leistungsbeziehungen ertragsteuerlich dem Bf direkt zugerechnet, allerdings keine schweizerische Steuer auf die österr Steuer angerechnet. Loukota analysiert die Rechtsgrundlagen und zeigt auf, dass zahlreiche für die Fallbeurteilung wichtige Sachverhaltselemente im Dunkeln geblieben seien.