In der Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (Teil I) sei eine Erhöhung des Gewinnfreibetrags − genauer des Grundfreibetrags − von 13 % auf 15 % vorgesehen. Da der Grundfreibetrag gem § 10 Abs 1 Z 3 EStG laut der historischen Gesetzesbegründung das Gegenstück zur "Sechstelbegünstigung" des § 67 Abs 1 und 2 EStG darstelle, werde im Beitrag der Frage nachgegangen, ob die geplante Erweiterung des Grundfreibetrags nicht auch eine Anpassung der Besteuerung der sonstigen Bezüge (insb des 13./14. Gehalts) nahelege.