Im Fall der Auflösung sähe das ABGB idF GesbR-Reformgesetz eine Liquidation der GesbR vor. Daraus ergäbe sich, dass die GesbR ihre Parteifähigkeit bzw ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat nicht mehr bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit (Voll-)Beendigung der Liquidation verliere. Dazu gehöre auch die vollständige Abwicklung sämtlicher Steuerverfahren.