Aufgrund des Lockdown im November und Dezember 2021 habe der Gesetzgeber kurzfristig eine Anpassung im Bereich der Ratenzahlungs- und Stundungsmöglichkeiten für Abgabenschulden gegenüber dem Finanzamt vorgesehen. Darüber hinaus sei eine Änderung für Beitragsrückstände bei der ÖGK vorgesehen worden. Es stellt sich die Frage, wer von den neuen Maßnahmen tatsächlich Gebrauch machen könne und wo mögliche Fallstricke zu suchen seien.