Bescheide seien aufzuheben, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist. Bisweilen habe der VwGH judiziert, dass die Aufhebung nur zulässig sei, wenn dessen Rechtswidrigkeit gewiss ist. Auf den ersten Blick lasse diese Rsp vermuten, dass in einem Verfahren nach § 299 BAO ein besonders hohes Beweismaß anzuwenden wäre. Ein genauer Blick zeige jedoch, dass Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung keinerlei Besonderheiten aufwiesen.