Aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung des Lohnsteuerabzuges bestehe punktuell ein gewisser Handlungsbedarf, um unsachliche Differenzierungen zu vermeiden. Bei einem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer komme es zu einer verpflichtenden Veranlagung ohne automatische Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.