Mit dem RÄG 2014 wurden die Regelungen zu den Größenklassen in § 221 UGB novelliert. Der Betrachtungszeitraum hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen einer Größenänderung wurde angepasst. Dieser wurde durch § 221 Abs 4 S 2 UGB insb für Größenänderungen bei Umgründungen und bei der Aufgabe von Betrieben oder Teilbetrieben konkretisiert. In der Praxis existieren immer noch Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Größenklassenwechsel nach der Aufgabe von Betrieben oder Teilbetrieben.