Bis zum AbgÄG 2005 habe ein großer Gestaltungsspielraum bestanden, dessen Ausnützung noch keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes darstellte. Im Gestaltungsspielraum des UmgrStG vor AbgÄG 2005 stand es daher grundsätzlich frei, den branchengleichen Kapitalanteil als Sonderbetriebsvermögen einzubuchen, unabhängig davon, ob dieses gewillkürtes oder notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellte.