Verursache das Betreiben einer Pferdepension Verluste, sei nicht ohne weitere Prüfung von Liebhaberei auszugehen. Das BFG habe die Kriterien zur Liebhabereiverordnung ergänzt: Rechtzeitig ergriffenes marktgerechtes Verhalten könne als Bemühen gewertet werden und die Gesamtgewinnerzielungsabsicht stützen. Neu sei, dass das Gericht eine Betrachtung ex ante hervorhebe.