Wechselt eine bisher steuerbefreite Körperschaft in die Steuerpflicht, so hat sie nach § 18 Abs 2 KStG "auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen". Bei dieser Aufwertung auf den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht stellt sich die Frage, ob diese Aufwertung auch einen Firmenwert erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof1 verneint dies im Gegensatz zur herrschenden Lehre.2 Die Verwaltungspraxis3 wird bestätigt.